2.3.3.2 Abgrenzung zum Eintritt der Gebührenpflicht § 34 Abs. 1 WR und § 21 Abs. 1 AR regeln den Eintritt der Gebührenpflicht. Mit dem Eintritt der Gebührenpflicht ist nichts anderes gemeint als die Entstehung der Gebührenpflicht. Dieses Verständnis des Begriffs «Eintritt» ergibt sich einerseits direkt aus dem Wortlaut und andererseits aus der Systematik der aktuellen Reglemente. §§ 31 ff. WR und §§ 17 ff. AR umschreiben zunächst die allgemeinen Grundsätze für die Entstehung der Gebührenpflicht.