Aus dem Wortlaut und der Systematik folgt, dass es sich bei der Berechnung und den Zahlungsmodalitäten um unterschiedliche Regelungssachverhalte handelt. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass bei Bauvorhaben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Reglemente am 1. Januar 2009 noch hängig waren, nicht nur für die Berechnung, sondern auch für die Zahlungsmodalitäten die alten Reglemente anzuwenden sind, so hätte er das ausdrücklich in den Übergangsbestimmungen festhalten müssen.