In diesem Kapitel werden die Berechnung, die Zahlungsmodalitäten (Eintritt der Gebührenpflicht, Fälligkeit, Verzugszinspflicht) und die Verwirkung je unter eigenen Paragraphen geregelt. Was die Berechnung anbelangt, so be- - 14 - stimmt der Gemeinderat gemäss § 32 Abs. 1 WR und § 18 Abs. 1 AR die Ansätze der Anschlussgebühren in einer Verordnung. Was hingegen die Zahlungsmodalitäten anbelangt, so ist der Gemeinderat nicht befugt, z.B. die Frist von 90 Tagen zur Bezahlung einer Gebühr zu verkürzen oder zu verlängern (vgl. § 34 Abs. 3 WR und § 21 Abs. 3 AR).