Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet zunächst der Wortlaut der Bestimmung (BGE 131 II 697 E. 4.1). Bei einer Berechnung geht es in der Regel darum, einen mathematischen Wert zu ermitteln oder zu bemessen. Vorliegend sind das die Anschlussgebühren. Diese sollen gemäss § 29 Abs. 3 aWR sowie § 22 Abs. 3 aAR anhand des Brandversicherungswerts errechnet werden. Daraus folgt, dass zuerst die Gebäudeschätzung stattzufinden hat, bevor die exakte Höhe der Gebühr ermittelt werden kann. Insofern stellt die Gebäudeschätzung eine Berechnungsgrundlage der Anschlussgebühr dar.