Folglich ist entscheidend, ob der Entstehungszeitpunkt der Gebührenpflicht Teil der Berechnung bildet oder nicht. Der Begriff «Berechnung» in den Übergangsbestimmungen der aktuellen Reglemente der Beschwerdegegnerin muss deshalb ausgelegt werden. 2.3.3.1 Auslegung des Begriffs «Berechnung» § 47 Abs. 1 WR und § 32 Abs. 1 AR lauten wie folgt (der Wortlaut beider Übergangsbestimmungen ist identisch): «Für Bauvorhaben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements noch hängig sind, gelten zur Berechnung der Anschlussbeiträge die Bestimmungen des bisherigen Reglements.»