2.3.3 Berechnung der Anschlussgebühren Die Beschwerdegegnerin vertritt die Meinung, dass zur Berechnung der Anschlussgebühren auch sämtliche damit zusammenhängenden Zahlungsmodalitäten gehören. Da das alte Wasserreglement die Berechnung anhand des Brandversicherungswerts (vgl. § 29 Abs. 3 aWR) und das alte Abwasserreglement die Berechnung u.a. anhand des Brandversicherungswerts (vgl. § 22 Abs. 3 aAR) vornehmen, trete die Gebührenpflicht für Neubauten jeder Art auch erst mit dem Datum der Endschätzung des Gebäudes durch die BGV ein (vgl. § 32 Abs. 1 lit. b aWR und § 25 Abs. 1 lit.