§ 47 Abs. 1 WR und § 32 Abs. 1 AR besagen, dass für hängige Bauvorhaben zur Berechnung der Anschlussgebühren die Bestimmungen der bisherigen Reglemente gelten. Der jeweilige Abs. 2 dieser Bestimmungen definiert, dass ein Bauvorhaben ab dem Moment der Erteilung der rechtskräftigen Baubewilligung bis zur Bauabnahme als hängig gilt. Die Baubewilligung für das interessierende Bauvorhaben ist vorliegend am 24. November 2008 erteilt worden (vgl. Baubewilligung vom 24. November 2008, Baugesuch Nr. 1752/2008) und die Bauabnahme ist im Jahr 2011 erfolgt (vgl. Gebäudeinformation der BGV vom 20. Mai 2011).