Folglich wäre die zweijährige Verwirkungsfrist des Enteignungsgesetzes anwendbar, wenn auf den entscheidrelevanten Sachverhalt die alten Reglemente anzuwenden wären. Diesfalls könnte die Beschwerdegegnerin ihre Forderungen gegenüber der Beschwerdeführerin nicht mehr durchsetzen, da sie im Juli 2011 – spätestens jedoch im Mai 2012 – verwirkt wären. Die Liegenschaft der Beschwerdeführerin ist im Juli 2009 angeschlossen worden (vgl. Bau- wasserstandrohr-Datenblatt vom 7. Juli 2009). Die unbestritten gebliebene Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Juli 2016, ihre Liegenschaft sei im Mai 2010 fertiggestellt worden, steht dem nicht entgegen;