Beinhaltet ein Gemeindereglement folglich eine Regelung, wonach die Abgabepflicht später als mit dem Datum der Fertigstellung des Werkes bzw. mit dem Anschlusszeitpunkt eintritt, so ist dieses Datum für die Beurteilung der Verwirkungsfrist massgebend (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 11. April 2013 [650 12 86] E. 5.2). Sowohl das alte Wasserreglement als auch das alte Abwasserreglement enthalten keine Bestimmung zur Verwirkung von Anschlussgebühren. Folglich wäre die zweijährige Verwirkungsfrist des Enteignungsgesetzes anwendbar, wenn auf den entscheidrelevanten Sachverhalt die alten Reglemente anzuwenden wären.