Folglich sei es nicht möglich, die Berechnungen anhand der alten Wasser- und Abwasserreglemente vorzunehmen und zugleich die Zahlungsmodalitäten der neuen Reglemente anzuwenden. Sowohl die Berechnung als auch die damit zusammenhängenden Zahlungsmodalitäten müssten sich nach den alten Reglementen richten. Betreffend Verwirkung würden hingegen die neuen Reglemente gelten, weshalb die fünfjährige Verwirkungsfrist massgebend sei. Da die Gebäudeschätzung am 21. April 2011 stattgefunden habe und gemäss § 32 Abs. 1 lit. b aWR und § 25 Abs. 1 lit.