Zum Thema Berechnung gehören für die Beschwerdegegnerin auch die entsprechenden Zahlungsmodalitäten, weshalb sie für die Entstehung der Gebührenpflicht sowie für die Bezahlung von Verzugszinsen ebenfalls die alten Reglemente für anwendbar hält. Würden vorliegend für die Zahlungsmodalitäten die neuen Wasser- und Abwasserreglemente angewendet, so würde gemäss § 34 Abs. 1 WR und § 21 Abs. 1 AR die Gebührenpflicht bereits mit dem Anschluss der Liegenschaft an die Ver- bzw. Entsorgungsanlagen eintreten und nicht nach § 32 Abs. 1 lit. b aWR und § 25 Abs. 1 lit. b aAR mit dem Datum der Endschätzung des Gebäudes durch die BGV.