Die Übergangsbestimmungen würden folglich nur die «Berechnung» der Anschlussgebühren betreffen, weshalb die fünfjährige Verwirkungsfrist der neuen Reglemente anwendbar sei und nicht die zweijährige des Enteignungsgesetzes. Zum Thema Berechnung gehören für die Beschwerdegegnerin auch die entsprechenden Zahlungsmodalitäten, weshalb sie für die Entstehung der Gebührenpflicht sowie für die Bezahlung von Verzugszinsen ebenfalls die alten Reglemente für anwendbar hält.