Da das Bauvorhaben während des Inkrafttretens der neuen Reglemente noch nicht abgeschlossen gewesen sei, habe sie die Übergangsbestimmungen beachten müssen. Diese würden in § 47 WR und § 32 AR festhalten, dass für Bauvorhaben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Reglemente noch hängig sind, zur Berechnung der Anschlussgebühren die Bestimmungen der bisherigen Reglemente gelten würden. Die Übergangsbestimmungen würden folglich nur die «Berechnung» der Anschlussgebühren betreffen, weshalb die fünfjährige Verwirkungsfrist der neuen Reglemente anwendbar sei und nicht die zweijährige des Enteignungsgesetzes.