Dem entgegnet die Beschwerdegegnerin, dass die zweijährige Verwirkungsfrist von § 95 Abs. 1 EntG nur gelte, wenn die kommunalen Reglemente nichts anderes vorsehen würden. Sie habe jedoch in § 35 WR und § 20 AR je eigene Verwirkungsfristen statuiert. Der Anspruch der Gemeinde auf Anschlussgebühren verwirke deshalb erst nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem die Gebühren erhoben werden können. Da das Bauvorhaben während des Inkrafttretens der neuen Reglemente noch nicht abgeschlossen gewesen sei, habe sie die Übergangsbestimmungen beachten müssen.