Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die beiden Verfügungen betreffend Wasserund Kanalisationsanschlussgebühren vom 4. Dezember 2015 aufzuheben seien, da die darin geltend gemachten Forderungen in der Höhe von Fr. 31‘102.20 (Wasser) und Fr. 40‘855.95 (Kanalisation) bereits verwirkt seien. Zur Begründung führt sie an, dass die zweijährige Verwirkungsfrist von § 95 Abs. 1 EntG auf den vorliegenden Fall anwendbar sei, da die Verfügungen in der Rechtsmittelbelehrung auf § 44 Abs. 1 des alten Wasserreglements respektive § 34 Abs. 1 des alten Abwasserreglements verweisen und diese aufgrund mangelnder Regelung der Verwirkungsfrist zur Anwendung der zweijährigen