Art mit dem Datum der Endschätzung des Gebäudes durch die BGV eintritt (vgl. § 32 Abs. 1 lit. b aWR und § 25 Abs. 1 lit. b aAR). Nach § 34 Abs. 1 WR und § 21 Abs. 1 AR tritt die «Beitragspflicht» explizit mit dem Anschluss der Liegenschaft an das Ver- bzw. Entsorgungsnetz ein. Entgegen der Bezeichnung als «Beitrag» ist die erhobene Abgabe somit – sowohl nach den aktuell geltenden als auch nach den älteren Reglementen – erst dann zu entrichten, wenn der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und Kanalisation erfolgt ist. Der Anschluss und nicht schon die Anschlussmöglichkeit ist der Grund (sog. causa) bzw. Auslöser der Gebührenpflicht.