Im vorliegenden Fall wird die umstrittene Abgabe erst nach der Fertigstellung der Baute und erst nach erfolgtem Anschluss an das öffentliche Erschliessungswerk fällig. Erkennbar ist dies namentlich daran, dass die bezeichnete öffentliche Abgabe anhand des Brandversicherungswerts des Gebäudes bemessen wird (vgl. § 29 Abs. 3 aWR und § 22 Abs. 3 aAR) und die «Beitragspflicht» für Neubauten jeder -9-