Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt es bei der Qualifikation einer Abgabe nicht auf deren Bezeichnung z.B. in einem Reglement an. Massgebend ist vielmehr ihre konkrete Ausgestaltung (BGE 106 Ia 241 E. 3b; Urteil des Enteignungsgerichts vom 26. April 2012 [650 12 20] E. 4.4). Im vorliegenden Fall wird die umstrittene Abgabe erst nach der Fertigstellung der Baute und erst nach erfolgtem Anschluss an das öffentliche Erschliessungswerk fällig.