Im Gegensatz zu einem Erschliessungsbeitrag, welcher für ein Grundstück als Vorzugslast bereits bei der blossen Möglichkeit eines Anschlusses an die Hauptleitungen der Erschliessungsanlage geschuldet ist, wird eine Anschlussgebühr erst dann fällig, wenn ein Grundstück effektiv daran angeschlossen wird. Dagegen ist auch im Falle einer Anschlussgebühr nicht erforderlich, dass das öffentliche Erschliessungswerk tatsächlich benützt – d.h. Wasser bezogen oder Abwasser abgeleitet – wird (BGE 106 Ia 241 E. 3b; HUNGERBÜHLER ADRIAN, Grundsätze des Kausalabgaberechts. Eine Übersicht über die neuere Rechtsprechung und Doktrin, in: ZBl 104/2003, S. 510).