2.1 Gesetzliche Grundlage Gemäss § 36 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG, SGS 400) und § 90 Abs. 1 EntG kommt den Einwohnergemeinden die Kompetenz zu, Erschliessungsreglemente zu erlassen und Beiträge an die Erstellungskosten von den Grundeigentümern (oder Baurechtsnehmern) der von einer Erschliessung betroffenen Parzellen zu erheben. Die Beschwerdegegnerin hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und die Finanzierung der kommunalen Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen in Form von Beiträgen und Gebühren im Reglement über die Wasserversorgungsanlagen der Gemeinde B.____ (WR) und im Reglement über die Abwasseranlagen der Gemeinde B.__