1.3 Fristwahrung Nach § 96a Abs. 1 lit. a EntG kann gegen Verfügungen innert zehn Tagen nach Erhalt beim Enteignungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die angefochtenen Verfügungen datieren vom 4. Dezember 2015 und sind der Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2015 zugegangen (vgl. Beschwerdeschreiben vom 13. Dezember 2015). Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 hat die Beschwerdeführerin folglich fristgerecht Beschwerde beim -7- Enteignungsgericht erhoben (vgl. § 99 EntG i.V.m. § 46 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte vom 22. Februar 2001 [GOG, SGS 170]).