1.2 Funktionelle Zuständigkeit Gemäss § 98a Abs. 2 EntG beurteilt die Kammer des Enteignungsgerichts Streitigkeiten, deren Streitwert Fr. 8‘000.00 übersteigt. Vorliegend rügt die Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass die Wasseranschlussgebühr in der Höhe von Fr. 31‘102.20 sowie die Kanalisationsanschlussgebühr in der Höhe von Fr. 40‘855.95 zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügungen am 4. Dezember 2015 bereits verwirkt gewesen seien. Da die jeweiligen Streitwerte die Grenze von Fr. 8‘000.00 übersteigen, rechtfertigt sich eine Beurteilung durch die Fünferkammer.