I. Mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2016 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. J. Mit Schreiben vom 26. Mai 2016 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vom 11. August 2016 vorgeladen. K. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung hielten die Parteien im Wesentlichen an ihren Begehren und Begründungen fest. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. -6- Das Enteignungsgericht zieht in Erwägung: 1. Formelles