H. Mit Präsidialverfügung vom 30. März 2016 erhielt die Beschwerdegegnerin eine einmal erstreckbare Frist zur Einreichung einer Duplik bis zum 2. Mai 2016, welche sie mit Eingabe vom 26. April 2016 einreichte. Darin hielt sie an ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2016 fest. Bezüglich der behaupteten Verletzung von § 6 Abs. 1 VPO argumentierte sie, eine Gemeinde müsse nicht alle für einen bestimmten Fall relevanten Normen in einer Rechnung aufführen. Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin keine neuen Anträge -5- und Tatsachen vorgebracht und folglich nicht gegen die erwähnte Bestimmung verstossen.