In ihrer Replik vom 28. März 2016 hielt die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist an ihren Anträgen fest, brachte jedoch neu vor, die Gemeinde habe auf den Rechnungen vom 4. Dezember 2015 lediglich Bestimmungen aus den alten Reglementen aufgeführt und keine aus den Neuen. Indem sich die Beschwerdegegnerin für die Verwirkungsfrist auf die aktuellen Reglemente abstütze, obwohl sie diese in den Rechnungen nirgends erwähnt habe, verletze sie § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (VPO, SGS 271).