G. Mit Präsidialverfügung vom 4. Februar 2016 erhielt die Beschwerdeführerin eine einmal erstreckbare Frist zur Einreichung einer Replik bis zum 7. März 2016. In ihrer Replik vom 28. März 2016 hielt die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist an ihren Anträgen fest, brachte jedoch neu vor, die Gemeinde habe auf den Rechnungen vom 4. Dezember 2015 lediglich Bestimmungen aus den alten Reglementen aufgeführt und keine aus den Neuen.