Innert erstreckter Frist beantragte die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 28. Januar 2016 die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Als Begründung führte sie an, dass vorliegend für den Fristenlauf die fünfjährige Verwirkungsfrist von § 35 des Reglements über die Wasserversorgungsanlagen der Gemeinde B.____ (WR) sowie § 20 des Reglements über die Abwasseranlagen der Gemeinde B.____ (AR) anzuwenden seien. Lediglich die Berechnung der Anschlussgebühren würde sich nach den alten Reglementen richten. Folglich seien die Forderungen der Gemeinde zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung am 4. Dezember 2015 noch nicht verwirkt gewesen.