F. Mit Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2015 erhielt die Beschwerdegegnerin eine einmal erstreckbare Frist bis zum 15. Januar 2016 zur Einreichung einer Stellungnahme und aller relevanten Unterlagen sowie der Reglemente und der Gebäudeinformation betreffend Parz. Nr. 2324 des Grundbuchs B.____. Innert erstreckter Frist beantragte die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 28. Januar 2016 die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge.