E. Am 13. Dezember 2015 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, (nachfolgend Enteignungsgericht) mit dem Antrag, die Wasseranschlussgebühr in der Höhe von Fr. 31‘102.20 und die Kanalisationsanschlussgebühr in der Höhe von Fr. 40‘855.95 seien aufzuheben, da die Gebührenforderung gemäss § 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) bereits verwirkt sei. -4-