Wortlaut und Systematik sowohl der neuen als auch der alten Reglemente ergeben, dass es sich bei der «Berechnung der Gebühren» und den «Zahlungsmodalitäten» (z.B. Eintritt der Gebührenpflicht und Verwirkungsfragen) um zwei unterschiedliche Regelungssachverhalte handelt, welche vom klaren Wortlaut der Übergangsbestimmungen nicht erfasst sind. (E. 2.4) 650 15 65 / 650 15 66 Urteil vom 11. August 2016