Die Qualifikation als «Anschlussbeitrag» oder als «Anschlussgebühr» spielt für den Zeitpunkt, ab welchem eine Abgabe vom Gemeinwesen erhoben werden darf, eine entscheidende Rolle. Im Gegensatz zu einem Erschliessungsbeitrag, welcher für ein Grundstück als Vorzugslast bereits bei der blossen Möglichkeit eines Anschlusses an die Hauptleitungen der Erschliessungsanlage geschuldet ist, wird eine Anschlussgebühr erst dann fällig, wenn ein Grundstück effektiv daran angeschlossen wird. Dagegen ist auch im Falle einer Anschlussgebühr nicht erforderlich, dass das öffentliche Erschliessungswerk tatsächlich benützt – d.h. Wasser bezogen oder Abwasser abgeleitet – wird. (E. 2.2)