{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-08-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-15-65_2016-08-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f2fa2c1f-71ac-4ad7-83a0-7fe2dc923fed&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050683", "Checksum": "71a9fe4d797cf82f20cea7e3703b0239"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-15-65_2016-08-11.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=205181c0-8894-41f8-82cf-b77d7050e206", "Checksum": "2c1b4a45f4db80b3edc8d14d95c45a8c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 15 65", "650 2015 65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 11.08.2016 650 15 65 (650 2015 65)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 11.08.2016 650 15 65 (650 2015 65)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 11.08.2016 650 15 65 (650 2015 65)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:16:20", "Checksum": "736eae0747c91f47323e9e962305bc5f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 11.08.2016 650 15 65 (650 2015 65)\nRegeste:\nWasser- und Kanalisationsanschlussgebühr\n\nDiese Problematik hat die Beschwerdegegnerin auch erkannt: So schreibt sie in ihrer\nDuplik vom 26. April 2016, es sei nicht möglich, die Berechnung nach den alten Wasserund Abwasserreglementen vorzunehmen und die Zahlungsmodalitäten der neuen Reglemente anzuwenden, da je nach Fall Jahre zwischen den unterschiedlichen Eintrittszeitpunkten der Gebührenpflicht liegen könnten. Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden. In den aktuellen Wasser- und Abwasserreglementen hat die Beschwerdegegnerin den Eintritt der Gebührenpflicht zwar früher angesetzt als in den alten Reglementen. Als Kompensation hat sie darin jedoch auch eine deutlich längere Verwirkungsfrist von fünf Jahren statuiert. Vorliegend ist die Liegenschaft der Beschwerdeführerin im\nJuli 2009 angeschlossen worden, weshalb die Verwirkungsfrist im Juli 2014 abgelaufen\nist. Im Zeitpunkt der Gebäudeschätzung vom April 2011 hatte die Beschwerdegegnerin\ndemnach immer noch drei Jahre Zeit, der Beschwerdeführerin die Anschlussgebühren in\nRechnung zu stellen. Indem die Beschwerdegegnerin die angefochtenen Gebühren erst\nam 4. Dezember 2015 verfügt hat, hat sie die fünfjährige Verwirkungsfrist gemäss § 35\nWR und § 20 AR – selbst unter der Annahme, dass der Anschluss im Mai 2010 erfolgte –\nverpasst. Die mit den angefochtenen Verfügungen geltend gemachten Forderungen sind\ndamit zufolge (ungenutzten) Ablaufs der Verwirkungsfrist untergegangen und können\ndeshalb von der Beschwerdegegnerin nicht mehr geltend gemacht werden.\n- 16 -\n\n2.4 Zusammenfassung\nEs bleibt festzuhalten, dass nach den Übergangsbestimmungen der neuen Wasser- und\nAbwasserreglemente der Beschwerdegegnerin für die Frage der Berechnung der vorliegend angefochtenen Anschlussgebühren die alten Wasser- und Abwasserreglemente\nanzuwenden sind (vgl. E. 2.3.2). Weiter ist festzuhalten, dass aus dem Wortlaut und der\nSystematik sowohl der neuen als auch der alten Reglemente hervorgeht, dass es sich bei\nder Berechnung der Gebühren und den Zahlungsmodalitäten (z.B. Eintritt der Gebührenpflicht und Verwirkungsfragen) um zwei unterschiedliche Regelungssachverhalte handelt,\nwelche vom klaren Wortlaut der Übergangsbestimmungen nicht erfasst sind (vgl.\nE. 2.3.3.1 f.). Wann die Gebührenpflicht im vorliegenden Fall eingetreten ist und ob die\nGebührenforderungen verwirkt sind, beurteilt sich dementsprechend nach den neuen\nReglementen der Beschwerdegegnerin. Diese sehen vor, dass die Gebührenpflicht mit\ndem Anschluss einer Liegenschaft an das Wasserver- oder Abwasserentsorgungsnetz\neintritt und Abgabeforderungen der Beschwerdegegnerin nach fünf Jahren gerechnet ab\ndiesem Zeitpunkt unter gehen, wenn die Beschwerdegegnerin ihre Forderungen nicht\ninnert dieser Fünfjahresfrist gegenüber der jeweils abgabepflichtigen Person geltend gemacht hat (vgl. E. 2.3.3.1 f.). Vorliegend ist die Liegenschaft der Beschwerdeführerin im\nJuli 2009 an das Wasserversorgungs- bzw. Kanalisationsnetz der Beschwerdegegnerin\nangeschlossen worden (vgl. E. 2.3.3.2). Die angefochtenen Verfügungen datieren vom\n4. Dezember 2015. Da die fünfjährige Verwirkungsfrist am 4. Dezember 2015 bereits ungenutzt abgelaufen war, bestanden zu diesem Zeitpunkt auch die geltend gemachten Abgabeforderungen nicht mehr, da diese schon im Juli 2014 zufolge Zeitablaufs untergegangen waren. Die Beschwerde erweist sich folglich als begründet und ist deshalb gutzuheissen.\n- 17 -\n\n3. Kosten\n\n3.1 Verfahrenskosten\nWie bereits erwähnt, gelten für das Verfahren vor dem Enteignungsgericht sinngemäss\ndie Bestimmungen der VPO. Nach § 20 Abs. 3 VPO sind die ordentlichen Kosten in der\nRegel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Beschwerde obsiegt, weshalb die Beschwerdegegnerin als unterlegen gilt. Der gerichtsübliche Tarif bei Verhandlungen ohne Vorverhandlung und ohne Augenschein, die durch die\nKammer zu beurteilen sind, beträgt Fr. 1‘300.00 (vgl. § 17 lit. c der Verordnung über die\nGebühren der Gerichte vom 15. November 2010 [Gebührentarif, GebT, SGS 170.31]).\nDer Einwohnergemeinde B.____ als Beschwerdegegnerin können allerdings nach § 20\nAbs. 4 i.V.m. § 20 Abs. 3 VPO keine Kosten auferlegt werden. Die Verfahrenskosten in\nder Höhe von Fr. 1‘300.00 gehen deshalb zulasten des Staates.\n\n3.2 Parteientschädigung\nGemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten\nder Gegenpartei zugesprochen werden. Da die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist und auch keinen Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung gestellt hat,\nbesteht kein Anspruch darauf. Die ausserordentlichen Kosten sind somit wettzuschlagen.\n- 18 -\n\nDemgemäss wird erkannt:\n\n1.\nDie Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügungen vom 4. Dezember 2015 betreffend\nWasseranschlussgebühr in der Höhe von Fr. 31‘102.20 und Kanalisationsanschlussgebühr in der Höhe von Fr. 40‘855.95 für Parz. Nr. 2324 des Grundbuchs B.____ werden\naufgehoben.\n\n2.\nDie Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘300.00 gehen zulasten des Staates.\n\n3.\nDie ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n\n4.\nDieses Urteil wird der Beschwerdeführerin (1) sowie der Beschwerdegegnerin (1) schriftlich mitgeteilt.\n\nLiestal, 29. September 2016\n\nIm Namen der Abteilung Enteignungsgericht\ndes Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft\n\nAbteilungspräsident: Gerichtsschreiber:\n\n"}