{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-08-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-15-65_2016-08-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f2fa2c1f-71ac-4ad7-83a0-7fe2dc923fed&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050683", "Checksum": "71a9fe4d797cf82f20cea7e3703b0239"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-15-65_2016-08-11.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=205181c0-8894-41f8-82cf-b77d7050e206", "Checksum": "2c1b4a45f4db80b3edc8d14d95c45a8c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 15 65", "650 2015 65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 11.08.2016 650 15 65 (650 2015 65)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 11.08.2016 650 15 65 (650 2015 65)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 11.08.2016 650 15 65 (650 2015 65)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:16:20", "Checksum": "736eae0747c91f47323e9e962305bc5f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 11.08.2016 650 15 65 (650 2015 65)\nRegeste:\nWasser- und Kanalisationsanschlussgebühr\n\nAusgangspunkt jeder Auslegung bildet zunächst der Wortlaut der Bestimmung\n(BGE 131 II 697 E. 4.1). Bei einer Berechnung geht es in der Regel darum, einen mathematischen Wert zu ermitteln oder zu bemessen. Vorliegend sind das die Anschlussgebühren. Diese sollen gemäss § 29 Abs. 3 aWR sowie § 22 Abs. 3 aAR anhand des Brandversicherungswerts errechnet werden. Daraus folgt, dass zuerst die Gebäudeschätzung\nstattzufinden hat, bevor die exakte Höhe der Gebühr ermittelt werden kann. Insofern stellt\ndie Gebäudeschätzung eine Berechnungsgrundlage der Anschlussgebühr dar.\n\nEine weitere wichtige Auslegungsmethode ist die systematische Auslegung. Dabei wird\nder Sinn einer Rechtsnorm durch das Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und durch\nden systematischen Zusammenhang bestimmt, in dem sie in einem Gesetz steht (HÄFELIN\nULRICH/ HALLER W ALTER/ KELLER HELEN, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Auflage,\nZürich 2012, Rz. 97). Das Wasser- und Abwasserreglement regeln die Gebührenpflicht\nunter dem Kapitel «Finanzierung». In diesem Kapitel werden die Berechnung, die Zahlungsmodalitäten (Eintritt der Gebührenpflicht, Fälligkeit, Verzugszinspflicht) und die Verwirkung je unter eigenen Paragraphen geregelt. Was die Berechnung anbelangt, so be-\n- 14 -\n\nstimmt der Gemeinderat gemäss § 32 Abs. 1 WR und § 18 Abs. 1 AR die Ansätze der\nAnschlussgebühren in einer Verordnung. Was hingegen die Zahlungsmodalitäten anbelangt, so ist der Gemeinderat nicht befugt, z.B. die Frist von 90 Tagen zur Bezahlung einer Gebühr zu verkürzen oder zu verlängern (vgl. § 34 Abs. 3 WR und § 21 Abs. 3 AR).\n\nAus dem Wortlaut und der Systematik folgt, dass es sich bei der Berechnung und den\nZahlungsmodalitäten um unterschiedliche Regelungssachverhalte handelt. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass bei Bauvorhaben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen\nReglemente am 1. Januar 2009 noch hängig waren, nicht nur für die Berechnung, sondern auch für die Zahlungsmodalitäten die alten Reglemente anzuwenden sind, so hätte\ner das ausdrücklich in den Übergangsbestimmungen festhalten müssen.\n\n2.3.3.2 Abgrenzung zum Eintritt der Gebührenpflicht\n§ 34 Abs. 1 WR und § 21 Abs. 1 AR regeln den Eintritt der Gebührenpflicht. Mit dem Eintritt der Gebührenpflicht ist nichts anderes gemeint als die Entstehung der Gebührenpflicht. Dieses Verständnis des Begriffs «Eintritt» ergibt sich einerseits direkt aus dem\nWortlaut und andererseits aus der Systematik der aktuellen Reglemente. §§ 31 ff. WR\nund §§ 17 ff. AR umschreiben zunächst die allgemeinen Grundsätze für die Entstehung\nder Gebührenpflicht. Diesen grundsätzlichen Bestimmungen folgt dann die Regelung der\nZahlungsmodalitäten, worunter auch der Eintritt der Gebührenpflicht und der Erhebungszeitpunkt der Gebühr fällt (ähnlich VGE vom 1. Oktober 1986, in BLVGE 1986 [Nr. 14.1]\nE. 2). § 34 Abs. 1 WR und § 21 Abs. 1 AR beschreiben folglich den Moment, ab welchem\ndie Beschwerdegegnerin ihre Forderung gegenüber der Beschwerdeführerin geltend machen darf. Gleich verhält es sich mit § 35 WR und § 20 AR, wonach die fünfjährige Verwirkungsfrist für Anschlussgebühren erst zu laufen beginnt, wenn der «Abgabegrund», die\nsog. causa, eingetreten ist. Stützt sich die Gemeinde auf die Verwirkungsfrist der aktuellen Reglemente, so muss sie den Beginn des Fristenlaufs ebenso gestützt auf dieselben\nbestimmen. Vorliegend wäre die Forderung der Beschwerdegegnerin demnach im Juli 2014 untergegangen, da der Anschluss im Juli 2009 erfolgt ist. Mit der späteren Gebäudeschätzung am 21. April 2011 wurde nicht der Abgabegrund gesetzt, sondern lediglich\neine notwendige Grundlage für die Berechnung der Abgabe geschaffen. Die Beschwerdegegnerin vermischt letztlich Elemente der Berechnung mit Elementen der Verwirkung.\n- 15 -\n\nIm alten Wasserreglement und im alten Abwasserreglement tritt die Gebührenpflicht nicht\nbereits beim Anschluss der Leitungen an die kommunalen Ver- bzw. Entsorgungsanlagen\nein, sondern erst mit dem Datum der Endschätzung des Gebäudes durch die BGV (vgl.\n§ 32 Abs. 1 lit. b aWR, § 25 Abs. 1 lit. b aAR). Diese von § 95 Abs. 1 EntG abweichende\nRegelung ist zulässig (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 25. September 1997\n[650 94 122] E. 4b. ba) und aus Praktikabilitätsgründen auch sinnvoll. Ansonsten könnten\nje nach dem mehrere Monate zwischen dem Eintritt der Gebührenpflicht und der Endschätzung des Gebäudes durch die BGV liegen. Die Zeit, die dazwischen verstreicht, verkürzt im Ergebnis die Verwirkungsfrist.\n\n"}