{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-08-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-15-65_2016-08-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f2fa2c1f-71ac-4ad7-83a0-7fe2dc923fed&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050683", "Checksum": "71a9fe4d797cf82f20cea7e3703b0239"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-15-65_2016-08-11.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=205181c0-8894-41f8-82cf-b77d7050e206", "Checksum": "2c1b4a45f4db80b3edc8d14d95c45a8c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 15 65", "650 2015 65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 11.08.2016 650 15 65 (650 2015 65)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 11.08.2016 650 15 65 (650 2015 65)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 11.08.2016 650 15 65 (650 2015 65)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:16:20", "Checksum": "736eae0747c91f47323e9e962305bc5f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 11.08.2016 650 15 65 (650 2015 65)\nRegeste:\nWasser- und Kanalisationsanschlussgebühr\n\nGemäss § 95 Abs. 1 EntG gehen Ansprüche auf Anschlussgebühren unter, soweit ein\nGesetz oder Reglement nicht etwas anderes bestimmen, wenn sie gegenüber der belasteten Person nicht innert zwei Jahren, nachdem das Erschliessungswerk fertiggestellt ist,\ngeltend gemacht werden. Beinhaltet ein Gemeindereglement folglich eine Regelung, wonach die Abgabepflicht später als mit dem Datum der Fertigstellung des Werkes bzw. mit\ndem Anschlusszeitpunkt eintritt, so ist dieses Datum für die Beurteilung der Verwirkungsfrist massgebend (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 11. April 2013 [650 12 86]\nE. 5.2). Sowohl das alte Wasserreglement als auch das alte Abwasserreglement enthalten keine Bestimmung zur Verwirkung von Anschlussgebühren. Folglich wäre die zweijährige Verwirkungsfrist des Enteignungsgesetzes anwendbar, wenn auf den entscheidrelevanten Sachverhalt die alten Reglemente anzuwenden wären. Diesfalls könnte die Beschwerdegegnerin ihre Forderungen gegenüber der Beschwerdeführerin nicht mehr\ndurchsetzen, da sie im Juli 2011 – spätestens jedoch im Mai 2012 – verwirkt wären. Die\nLiegenschaft der Beschwerdeführerin ist im Juli 2009 angeschlossen worden (vgl. Bau-\nwasserstandrohr-Datenblatt vom 7. Juli 2009). Die unbestritten gebliebene Aussage der\nBeschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Juli 2016, ihre Liegenschaft\nsei im Mai 2010 fertiggestellt worden, steht dem nicht entgegen; bedeutet dies doch, dass\nein Anschluss bis spätestens Mai 2010 erfolgt sein muss.\n\nDie Beschwerdegegnerin hat in ihren aktuellen Wasser- und Abwasserreglementen in\n§ 35 WR sowie in § 20 AR je eigene Regelungen zur Verwirkung von Anschlussgebühren\ngetroffen. Danach verwirken sie nach fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem sie erhoben\nwerden können. Nach § 34 Abs. 1 WR und § 21 Abs. 1 AR tritt die Gebührenpflicht mit\ndem Anschluss der Liegenschaft an die Ver- bzw. Entsorgungsanlagen ein. Würden die\naktuellen Wasser- und Abwasserreglemente zur Anwendung gelangen, dann wäre der\nAnspruch der Gemeinde ebenfalls bereits verwirkt, da das Gebäude im Juli 2009 – spä-\n- 12 -\n\ntestens jedoch im Mai 2010 – angeschlossen worden ist (vgl. Bauwasserstandrohr-\nDatenblatt vom 7. Juli 2009).\n\nAn dieser Stelle ist festzuhalten, dass die vorliegend angefochtenen Anschlussgebührenforderungen sowohl im Falle der integralen Anwendung der alten Wasser- und Abwasserreglemente als auch im Falle der integralen Anwendung der aktuell geltenden Wasserund Abwasserreglemente verwirkt wären. Da die aktuellen Reglemente erst per 1. Januar\n2009 in Kraft getreten sind und das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin zu diesem\nZeitpunkt noch hängig gewesen ist, gilt es die Übergangsbestimmungen zu beachten.\n§ 47 Abs. 1 WR und § 32 Abs. 1 AR besagen, dass für hängige Bauvorhaben zur Berechnung der Anschlussgebühren die Bestimmungen der bisherigen Reglemente gelten. Der\njeweilige Abs. 2 dieser Bestimmungen definiert, dass ein Bauvorhaben ab dem Moment\nder Erteilung der rechtskräftigen Baubewilligung bis zur Bauabnahme als hängig gilt. Die\nBaubewilligung für das interessierende Bauvorhaben ist vorliegend am 24. November\n2008 erteilt worden (vgl. Baubewilligung vom 24. November 2008, Baugesuch\nNr. 1752/2008) und die Bauabnahme ist im Jahr 2011 erfolgt (vgl. Gebäudeinformation\nder BGV vom 20. Mai 2011). Da das fragliche Bauprojekt somit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Reglemente noch hängig gewesen ist, muss die Berechnung der Anschlussgebühren nach dem alten Wasserreglement und nach dem alten Abwasserreglement erfolgen.\n\n2.3.3 Berechnung der Anschlussgebühren\nDie Beschwerdegegnerin vertritt die Meinung, dass zur Berechnung der Anschlussgebühren auch sämtliche damit zusammenhängenden Zahlungsmodalitäten gehören. Da das\nalte Wasserreglement die Berechnung anhand des Brandversicherungswerts (vgl. § 29\nAbs. 3 aWR) und das alte Abwasserreglement die Berechnung u.a. anhand des Brandversicherungswerts (vgl. § 22 Abs. 3 aAR) vornehmen, trete die Gebührenpflicht für Neubauten jeder Art auch erst mit dem Datum der Endschätzung des Gebäudes durch die\nBGV ein (vgl. § 32 Abs. 1 lit. b aWR und § 25 Abs. 1 lit. b aAR). Nach der Ansicht der Beschwerdegegnerin hat die fünfjährige Verwirkungsfrist gemäss § 35 WR und § 20 AR also\nerst am 11. April 2011 zu laufen begonnen; dies mit der Konsequenz, dass die Forderungen am 4. Dezember 2015 (Ausstellungsdatum der Rechnungen) noch nicht verwirkt gewesen wären.\n- 13 -\n\nDie aktuellen Wasser- und Abwasserreglemente regeln den Eintritt der Gebührenpflicht\njedoch früher. § 34 Abs. 1 WR und § 21 Abs. 1 AR bestimmen, dass diese bereits mit\ndem Anschluss der Liegenschaft an das öffentliche Ver- bzw. Entsorgungswerk entsteht.\nWürde vorliegend auf den Anschlusszeitpunkt abgestellt, also Juli 2009\n(vgl. Bauwasserstandrohr-Datenblatt vom 7. Juli 2009), so wären die Gebührenforderungen der Beschwerdegegnerin bereits im Juli 2014 verwirkt. Folglich ist entscheidend, ob\nder Entstehungszeitpunkt der Gebührenpflicht Teil der Berechnung bildet oder nicht. Der\nBegriff «Berechnung» in den Übergangsbestimmungen der aktuellen Reglemente der\nBeschwerdegegnerin muss deshalb ausgelegt werden.\n\n2.3.3.1 Auslegung des Begriffs «Berechnung»\n§ 47 Abs. 1 WR und § 32 Abs. 1 AR lauten wie folgt (der Wortlaut beider Übergangsbestimmungen ist identisch):\n\n«Für Bauvorhaben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements noch hängig sind, gelten zur\nBerechnung der Anschlussbeiträge die Bestimmungen des bisherigen Reglements.»\n\n"}