{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-08-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-15-65_2016-08-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f2fa2c1f-71ac-4ad7-83a0-7fe2dc923fed&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050683", "Checksum": "71a9fe4d797cf82f20cea7e3703b0239"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-15-65_2016-08-11.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=205181c0-8894-41f8-82cf-b77d7050e206", "Checksum": "2c1b4a45f4db80b3edc8d14d95c45a8c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 15 65", "650 2015 65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 11.08.2016 650 15 65 (650 2015 65)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 11.08.2016 650 15 65 (650 2015 65)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 11.08.2016 650 15 65 (650 2015 65)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:16:20", "Checksum": "736eae0747c91f47323e9e962305bc5f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 11.08.2016 650 15 65 (650 2015 65)\nRegeste:\nWasser- und Kanalisationsanschlussgebühr\n\n2.3.1 Parteistandpunkte\nDie Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die beiden Verfügungen betreffend Wasserund Kanalisationsanschlussgebühren vom 4. Dezember 2015 aufzuheben seien, da die\ndarin geltend gemachten Forderungen in der Höhe von Fr. 31‘102.20 (Wasser) und\nFr. 40‘855.95 (Kanalisation) bereits verwirkt seien. Zur Begründung führt sie an, dass die\nzweijährige Verwirkungsfrist von § 95 Abs. 1 EntG auf den vorliegenden Fall anwendbar\nsei, da die Verfügungen in der Rechtsmittelbelehrung auf § 44 Abs. 1 des alten Wasserreglements respektive § 34 Abs. 1 des alten Abwasserreglements verweisen und diese\naufgrund mangelnder Regelung der Verwirkungsfrist zur Anwendung der zweijährigen\nVerwirkungsfrist des Enteignungsgesetzes führen würden (nach ständiger basellandschaftlicher Praxis handelt es sich hierbei um eine Verwirkungsfrist, auch wenn die kommunalen Reglemente sie häufig als «Verjährung» bezeichnen, vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 30. Juni 2005 [650 03 140] E. 2.3). Weiter führt sie an, dass die Beschwerdegegnerin auf den Verfügungen keine einzige Bestimmung aus den aktuellen\nWasser- und Abwasserreglementen aufführe. Da der Beschwerdegegnerin die Fertigstellung des Gebäudes am 20. Mai 2011 mitgeteilt worden sei, sei die Verwirkungsfrist am\n19. Mai 2013 bereits abgelaufen.\n- 10 -\n\nDem entgegnet die Beschwerdegegnerin, dass die zweijährige Verwirkungsfrist von § 95\nAbs. 1 EntG nur gelte, wenn die kommunalen Reglemente nichts anderes vorsehen würden. Sie habe jedoch in § 35 WR und § 20 AR je eigene Verwirkungsfristen statuiert. Der\nAnspruch der Gemeinde auf Anschlussgebühren verwirke deshalb erst nach Ablauf von\nfünf Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem die Gebühren erhoben werden können. Da das\nBauvorhaben während des Inkrafttretens der neuen Reglemente noch nicht abgeschlossen gewesen sei, habe sie die Übergangsbestimmungen beachten müssen. Diese würden in § 47 WR und § 32 AR festhalten, dass für Bauvorhaben, die zum Zeitpunkt des\nInkrafttretens der neuen Reglemente noch hängig sind, zur Berechnung der Anschlussgebühren die Bestimmungen der bisherigen Reglemente gelten würden. Die Übergangsbestimmungen würden folglich nur die «Berechnung» der Anschlussgebühren betreffen,\nweshalb die fünfjährige Verwirkungsfrist der neuen Reglemente anwendbar sei und nicht\ndie zweijährige des Enteignungsgesetzes. Zum Thema Berechnung gehören für die Beschwerdegegnerin auch die entsprechenden Zahlungsmodalitäten, weshalb sie für die\nEntstehung der Gebührenpflicht sowie für die Bezahlung von Verzugszinsen ebenfalls die\nalten Reglemente für anwendbar hält. Würden vorliegend für die Zahlungsmodalitäten die\nneuen Wasser- und Abwasserreglemente angewendet, so würde gemäss § 34 Abs. 1 WR\nund § 21 Abs. 1 AR die Gebührenpflicht bereits mit dem Anschluss der Liegenschaft an\ndie Ver- bzw. Entsorgungsanlagen eintreten und nicht nach § 32 Abs. 1 lit. b aWR und\n§ 25 Abs. 1 lit. b aAR mit dem Datum der Endschätzung des Gebäudes durch die BGV.\nDie Zahlungsmodalitäten der alten und der neuen Reglemente stellen somit auf zwei verschiedene Zeitpunkte ab, die je nach dem Jahre auseinander liegen können, wie der vorliegende Fall zeige. So sei der Anschluss der Liegenschaft vorliegend im Juli 2009 erfolgt.\nDie Schätzung durch die BGV sei hingegen erst am 21. April 2011 vorgenommen worden.\nFolglich sei es nicht möglich, die Berechnungen anhand der alten Wasser- und Abwasserreglemente vorzunehmen und zugleich die Zahlungsmodalitäten der neuen Reglemente\nanzuwenden. Sowohl die Berechnung als auch die damit zusammenhängenden Zahlungsmodalitäten müssten sich nach den alten Reglementen richten. Betreffend Verwirkung würden hingegen die neuen Reglemente gelten, weshalb die fünfjährige Verwirkungsfrist massgebend sei. Da die Gebäudeschätzung am 21. April 2011 stattgefunden\nhabe und gemäss § 32 Abs. 1 lit. b aWR und § 25 Abs. 1 lit. b aAR ab diesem Zeitpunkt\ndie Verwirkungsfrist zu laufen beginne, seien die Forderungen der Gemeinde am\n4. Dezember 2015 noch nicht verwirkt gewesen.\n- 11 -\n\n2.3.2 Anwendbares Recht\nDie Parteien stützen sich für die Frage der Verwirkung auf zwei unterschiedliche Rechtsgrundlagen; die Beschwerdeführerin auf das Enteignungsgesetz und die Beschwerdegegnerin auf die aktuellen Wasser- und Abwasserreglemente. Wie die Parteien erkannt\nhaben, ist es für die Beurteilung dieser Frage entscheidend, ob die alten oder die neuen\nReglemente auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar sind.\n\n"}