{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-08-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-15-65_2016-08-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f2fa2c1f-71ac-4ad7-83a0-7fe2dc923fed&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050683", "Checksum": "71a9fe4d797cf82f20cea7e3703b0239"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-15-65_2016-08-11.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=205181c0-8894-41f8-82cf-b77d7050e206", "Checksum": "2c1b4a45f4db80b3edc8d14d95c45a8c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 15 65", "650 2015 65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 11.08.2016 650 15 65 (650 2015 65)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 11.08.2016 650 15 65 (650 2015 65)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 11.08.2016 650 15 65 (650 2015 65)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:16:20", "Checksum": "736eae0747c91f47323e9e962305bc5f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 11.08.2016 650 15 65 (650 2015 65)\nRegeste:\nWasser- und Kanalisationsanschlussgebühr\n\n2.1 Gesetzliche Grundlage\nGemäss § 36 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG,\nSGS 400) und § 90 Abs. 1 EntG kommt den Einwohnergemeinden die Kompetenz zu,\nErschliessungsreglemente zu erlassen und Beiträge an die Erstellungskosten von den\nGrundeigentümern (oder Baurechtsnehmern) der von einer Erschliessung betroffenen\nParzellen zu erheben. Die Beschwerdegegnerin hat von dieser Kompetenz Gebrauch\ngemacht und die Finanzierung der kommunalen Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen in Form von Beiträgen und Gebühren im Reglement über die Wasserversorgungsanlagen der Gemeinde B.____ (WR) und im Reglement über die Abwasseranlagen der Gemeinde B.____ (AR) geregelt. Auch das alte Reglement über die Wasseranlagen der Gemeinde B.____ (aWR) und das alte Reglement über die Abwasseranlagen\nder Gemeinde B.____ (aAR) enthalten Bestimmungen dazu. Öffentliche Abgaben dürfen\ngrundsätzlich nur gestützt auf ein Gesetz im formellen Sinn erhoben werden. Dabei verlangt das Gesetzmässigkeitsprinzip im Abgaberecht, dass der Kreis der Abgabepflichtigen\n(Abgabesubjekt), der Gegenstand der Abgabe (Abgabeobjekt) und die Bemessungsgrundlage in den Grundzügen in einem formellen Gesetz bzw. Reglement festgelegt sind\n(vgl. § 90 Abs. 3 EntG; BGE 123 I 248 E. 2; KGE VV vom 16. Dezember 2015 [810 14\n171] E. 5; Urteil des Enteignungsgerichts vom 5. September 2013 [650 13 39] E. 3;\nHÄFELIN ULRICH/MÜLLER GEORG/UHLMANN FELIX, Allgemeines Verwaltungsrecht,\n7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 2762; TSCHANNEN PIERRE/ ZIMMERLI ULRICH/\nMÜLLER MARKUS, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 59 Rz. 3). Die\nBeschwerdegegnerin erhob Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren gestützt auf\ndie oben erwähnten Reglemente, wobei sie insbesondere die Bemessungsgrundlage\n-8-\n\nnach den alten Reglementen vornahm. Sowohl Abgabesubjekt, Abgabeobjekt als auch\ndie Bemessungsgrundlagen sind jeweils in den neuen (vgl. §§ 31 ff. WR und §§ 17 ff. AR)\nrespektive alten (vgl. §§ 27 ff. aWR und §§ 20 ff. aAR) Wasser- und Abwasserreglementen geregelt. Damit besteht eine genügende gesetzliche Grundlage für die strittigen Was-\nser- und Kanalisationsanschlussgebühren.\n\n2.2 Qualifikation der Abgabe\nDie Qualifikation als «Anschlussbeitrag» oder als «Anschlussgebühr» spielt für den Zeitpunkt, ab welchem eine Abgabe vom Gemeinwesen erhoben werden darf, eine entscheidende Rolle. Im Gegensatz zu einem Erschliessungsbeitrag, welcher für ein Grundstück\nals Vorzugslast bereits bei der blossen Möglichkeit eines Anschlusses an die Hauptleitungen der Erschliessungsanlage geschuldet ist, wird eine Anschlussgebühr erst dann fällig,\nwenn ein Grundstück effektiv daran angeschlossen wird. Dagegen ist auch im Falle einer\nAnschlussgebühr nicht erforderlich, dass das öffentliche Erschliessungswerk tatsächlich\nbenützt – d.h. Wasser bezogen oder Abwasser abgeleitet – wird (BGE 106 Ia 241 E. 3b;\nHUNGERBÜHLER ADRIAN, Grundsätze des Kausalabgaberechts. Eine Übersicht über die\nneuere Rechtsprechung und Doktrin, in: ZBl 104/2003, S. 510). Im vorliegenden Fall bezeichnen die angefochtenen Verfügungen die jeweiligen Abgaben als «Anschlussbeiträge». Auch die Reglemente sprechen von einem «Anschlussbeitrag» oder einfach von\neinem «Beitrag» (vgl. z.B. § 36 WR, § 22 AR, § 32 aWR und § 25 aAR). Der Begriff «Gebühr» kommt in den Wasser- und Abwasserreglementen zwar vor, gemeint ist aber jeweils entweder eine jährlich wiederkehrende Gebühr (vgl. §§ 37 ff. WR, §§ 23 ff. AR,\n§§ 34 ff. aWR, §§ 28 ff. aAR) oder eine einmalige Gebühr für Bewilligungen, Kontrollen\nund besondere Dienstleistungen (vgl. § 41 WR und § 26 AR).\n\nGemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt es bei der Qualifikation einer Abgabe\nnicht auf deren Bezeichnung z.B. in einem Reglement an. Massgebend ist vielmehr ihre\nkonkrete Ausgestaltung (BGE 106 Ia 241 E. 3b; Urteil des Enteignungsgerichts vom\n26. April 2012 [650 12 20] E. 4.4). Im vorliegenden Fall wird die umstrittene Abgabe erst\nnach der Fertigstellung der Baute und erst nach erfolgtem Anschluss an das öffentliche\nErschliessungswerk fällig. Erkennbar ist dies namentlich daran, dass die bezeichnete öffentliche Abgabe anhand des Brandversicherungswerts des Gebäudes bemessen wird\n(vgl. § 29 Abs. 3 aWR und § 22 Abs. 3 aAR) und die «Beitragspflicht» für Neubauten jeder\n-9-\n\nArt mit dem Datum der Endschätzung des Gebäudes durch die BGV eintritt (vgl. § 32\nAbs. 1 lit. b aWR und § 25 Abs. 1 lit. b aAR). Nach § 34 Abs. 1 WR und § 21 Abs. 1 AR\ntritt die «Beitragspflicht» explizit mit dem Anschluss der Liegenschaft an das Ver- bzw.\nEntsorgungsnetz ein. Entgegen der Bezeichnung als «Beitrag» ist die erhobene Abgabe\nsomit – sowohl nach den aktuell geltenden als auch nach den älteren Reglementen – erst\ndann zu entrichten, wenn der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und Kanalisation erfolgt ist. Der Anschluss und nicht schon die Anschlussmöglichkeit ist der Grund\n(sog. causa) bzw. Auslöser der Gebührenpflicht. Folglich handelt es sich bei den vorliegend angefochtenen Abgaben um Anschlussgebühren.\n\n2.3 Verwirkung\n\n"}