{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-08-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-15-65_2016-08-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f2fa2c1f-71ac-4ad7-83a0-7fe2dc923fed&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050683", "Checksum": "71a9fe4d797cf82f20cea7e3703b0239"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-15-65_2016-08-11.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=205181c0-8894-41f8-82cf-b77d7050e206", "Checksum": "2c1b4a45f4db80b3edc8d14d95c45a8c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 15 65", "650 2015 65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 11.08.2016 650 15 65 (650 2015 65)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 11.08.2016 650 15 65 (650 2015 65)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 11.08.2016 650 15 65 (650 2015 65)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:16:20", "Checksum": "736eae0747c91f47323e9e962305bc5f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 11.08.2016 650 15 65 (650 2015 65)\nRegeste:\nWasser- und Kanalisationsanschlussgebühr\n\nG.\nMit Präsidialverfügung vom 4. Februar 2016 erhielt die Beschwerdeführerin eine einmal\nerstreckbare Frist zur Einreichung einer Replik bis zum 7. März 2016. In ihrer Replik vom\n28. März 2016 hielt die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist an ihren Anträgen fest,\nbrachte jedoch neu vor, die Gemeinde habe auf den Rechnungen vom 4. Dezember 2015\nlediglich Bestimmungen aus den alten Reglementen aufgeführt und keine aus den Neuen.\nIndem sich die Beschwerdegegnerin für die Verwirkungsfrist auf die aktuellen Reglemente\nabstütze, obwohl sie diese in den Rechnungen nirgends erwähnt habe, verletze sie § 6\nAbs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16.\nDezember 1993 (VPO, SGS 271).\n\nH.\nMit Präsidialverfügung vom 30. März 2016 erhielt die Beschwerdegegnerin eine einmal\nerstreckbare Frist zur Einreichung einer Duplik bis zum 2. Mai 2016, welche sie mit Eingabe vom 26. April 2016 einreichte. Darin hielt sie an ihrer Stellungnahme vom 28. Januar\n2016 fest. Bezüglich der behaupteten Verletzung von § 6 Abs. 1 VPO argumentierte sie,\neine Gemeinde müsse nicht alle für einen bestimmten Fall relevanten Normen in einer\nRechnung aufführen. Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin keine neuen Anträge\n-5-\n\nund Tatsachen vorgebracht und folglich nicht gegen die erwähnte Bestimmung verstossen.\n\nI.\nMit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2016 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und der\nFall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.\n\nJ.\nMit Schreiben vom 26. Mai 2016 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vom\n11. August 2016 vorgeladen.\n\nK.\nAnlässlich der heutigen Hauptverhandlung hielten die Parteien im Wesentlichen an ihren\nBegehren und Begründungen fest. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.\n-6-\n\nDas Enteignungsgericht zieht\n\nin Erwägung:\n\n1. Formelles\n\n1.1 Örtliche und sachliche Zuständigkeit\nDie vorliegende Streitsache hat Erschliessungsabgaben der Einwohnergemeinde B.____\nim Sinne von §§ 90 ff. des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG,\nSGS 410) zum Gegenstand. Gemäss § 96a Abs. 1 EntG können die von Erschliessungsabgaben auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft Betroffenen beim Enteignungsgericht Beschwerde erheben (vgl. § 1 EntG). Angefochten sind Verfügungen betreffend\nWasser- und Abwasseranschlussgebühren. Die Einwohnergemeinde B.____ gehört gemäss § 35 Abs.1 lit. a des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 28. Mai 1970 (Gemeindegesetz, SGS 180) zum Kanton Basel-Landschaft.\nFolglich ist die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Enteignungsgerichts gegeben.\n\n1.2 Funktionelle Zuständigkeit\nGemäss § 98a Abs. 2 EntG beurteilt die Kammer des Enteignungsgerichts Streitigkeiten,\nderen Streitwert Fr. 8‘000.00 übersteigt. Vorliegend rügt die Beschwerdeführerin, es sei\nfestzustellen, dass die Wasseranschlussgebühr in der Höhe von Fr. 31‘102.20 sowie die\nKanalisationsanschlussgebühr in der Höhe von Fr. 40‘855.95 zum Zeitpunkt des Erlasses\nder Verfügungen am 4. Dezember 2015 bereits verwirkt gewesen seien. Da die jeweiligen\nStreitwerte die Grenze von Fr. 8‘000.00 übersteigen, rechtfertigt sich eine Beurteilung\ndurch die Fünferkammer.\n\n1.3 Fristwahrung\nNach § 96a Abs. 1 lit. a EntG kann gegen Verfügungen innert zehn Tagen nach Erhalt\nbeim Enteignungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die angefochtenen Verfügungen\ndatieren vom 4. Dezember 2015 und sind der Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2015\nzugegangen (vgl. Beschwerdeschreiben vom 13. Dezember 2015). Mit Eingabe vom\n14. Dezember 2015 hat die Beschwerdeführerin folglich fristgerecht Beschwerde beim\n-7-\n\nEnteignungsgericht erhoben (vgl. § 99 EntG i.V.m. § 46 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte vom 22. Februar 2001 [GOG, SGS 170]).\n\n1.4 Übrige Eintretensvoraussetzungen\nDa auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten (vgl. § 16 Abs. 2 VPO).\n\n2. Materielles\n\n"}