{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-08-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-15-65_2016-08-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f2fa2c1f-71ac-4ad7-83a0-7fe2dc923fed&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050683", "Checksum": "71a9fe4d797cf82f20cea7e3703b0239"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-15-65_2016-08-11.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=205181c0-8894-41f8-82cf-b77d7050e206", "Checksum": "2c1b4a45f4db80b3edc8d14d95c45a8c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 15 65", "650 2015 65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 11.08.2016 650 15 65 (650 2015 65)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 11.08.2016 650 15 65 (650 2015 65)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 11.08.2016 650 15 65 (650 2015 65)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:16:20", "Checksum": "736eae0747c91f47323e9e962305bc5f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 11.08.2016 650 15 65 (650 2015 65)\nRegeste:\nWasser- und Kanalisationsanschlussgebühr\n\nEntscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft,\n> Abteilung Enteignungsgericht\n\nvom 11. August 2016 (650 15 65)\n\nAbgaberecht – Wasser und Abwasser\n\nIntertemporales Recht: Auslegung einer Übergangsbestimmung; Verwirkung von Anschlussgebühren\n\nDie Qualifikation als «Anschlussbeitrag» oder als «Anschlussgebühr» spielt für den Zeitpunkt, ab welchem eine Abgabe vom Gemeinwesen erhoben werden darf, eine entscheidende Rolle. Im Gegensatz zu einem Erschliessungsbeitrag, welcher für ein Grundstück als\nVorzugslast bereits bei der blossen Möglichkeit eines Anschlusses an die Hauptleitungen der\nErschliessungsanlage geschuldet ist, wird eine Anschlussgebühr erst dann fällig, wenn ein\nGrundstück effektiv daran angeschlossen wird. Dagegen ist auch im Falle einer Anschlussgebühr nicht erforderlich, dass das öffentliche Erschliessungswerk tatsächlich benützt – d.h.\nWasser bezogen oder Abwasser abgeleitet – wird. (E. 2.2)\n\nGemäss § 95 Abs. 1 EntG gehen Ansprüche auf Anschlussgebühren unter, soweit ein Gesetz oder Reglement nicht etwas anderes bestimmen, wenn sie gegenüber der belasteten\nPerson nicht innert zwei Jahren, nachdem das Erschliessungswerk fertiggestellt ist, geltend\ngemacht werden. Beinhaltet ein Gemeindereglement folglich eine Regelung, wonach die\nAbgabepflicht später als mit dem Datum der Fertigstellung des Werkes bzw. mit dem Anschlusszeitpunkt eintritt, so ist dieses Datum für die Beurteilung der Verwirkungsfrist massgebend. (E. 2.3.2)\n\nAusgangspunkt jeder Auslegung bildet zunächst der Wortlaut der Bestimmung. Bei einer\n«Berechnung» geht es in der Regel darum, einen mathematischen Wert zu ermitteln oder zu\nbemessen. Vorliegend sind das die Anschlussgebühren. (E. 2.3.3.1)\n\nMit dem Eintritt der Gebührenpflicht ist nichts anderes gemeint als die Entstehung der Gebührenpflicht. (E. 2.3.3.2)\n\nWortlaut und Systematik sowohl der neuen als auch der alten Reglemente ergeben, dass es\nsich bei der «Berechnung der Gebühren» und den «Zahlungsmodalitäten» (z.B. Eintritt der\nGebührenpflicht und Verwirkungsfragen) um zwei unterschiedliche Regelungssachverhalte\nhandelt, welche vom klaren Wortlaut der Übergangsbestimmungen nicht erfasst sind. (E. 2.4)\n650 15 65 / 650 15 66\n\nUrteil\nvom 11. August 2016\n\nBesetzung Abteilungspräsident Dr. Ivo Corvini-Mohn,\nRichter Arvind Jagtap, Richter Peter Issler,\nRichter Peter Salathe, Richter Thomas Waldmeier,\nGerichtsschreiber Thomas Kürsteiner\n\nParteien A.____,\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nEinwohnergemeinde B.____,\nBeschwerdegegnerin\n\nGegenstand Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühr\n-3-\n\nA.\nDie Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin der Parz. Nr. 2324 des Grundbuchs\nB.____. Am 13. November 2008 wurde ihr Gesuch für einen Kanalisationsanschluss auf\nder erwähnten Parzelle bewilligt und am 24. November 2008 erhielt die Beschwerdeführerin die Bewilligung für den Bau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage (Baugesuch\nNr. 1752/2008). Gemäss den Angaben des Bauwasserstandrohr-Datenblatts vom 7. Juli\n2009 wurde am 20. Mai 2009 der definitive Wasserzähler montiert und am 6. Juli 2009\ndas Bauwasserstandrohr demontiert.\n\nB.\nLaut Gebäudeinformation vom 20. Mai 2011 erfolgte am 21. April 2011 die Endschätzung\ndes Einfamilienhauses der Beschwerdeführerin durch die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung (BGV). Der geschätzte Brandlagerwert betrug Fr. 131‘500.00.\n\nC.\nAm 10. August 2012 fand die Schlussabnahme des Kanalisationsanschlusses statt. Dabei\nwurde beanstandet, dass in beiden Schlammsammlern der Tauchbogen und im Kontrollschacht die Leiter fehlt. Der Bauunternehmer wurde anschliessend mit den Nachbesserungsarbeiten beauftragt. Eine Nachkontrolle fand – soweit aus den Akten ersichtlich –\nnicht statt.\n\nD.\nDie Einwohnergemeinde B.____ verfügte am 4. Dezember 2015 eine Wasseranschlussgebühr in der Höhe von Fr. 31‘102.20 und eine Kanalisationsanschlussgebühr in der Höhe von Fr. 40‘855.95 gegenüber der Beschwerdeführerin.\n\nE.\nAm 13. Dezember 2015 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Steuer- und\nEnteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, (nachfolgend Enteignungsgericht) mit\ndem Antrag, die Wasseranschlussgebühr in der Höhe von Fr. 31‘102.20 und die Kanalisationsanschlussgebühr in der Höhe von Fr. 40‘855.95 seien aufzuheben, da die Gebührenforderung gemäss § 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950\n(EntG, SGS 410) bereits verwirkt sei.\n-4-\n\nF.\nMit Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2015 erhielt die Beschwerdegegnerin eine\neinmal erstreckbare Frist bis zum 15. Januar 2016 zur Einreichung einer Stellungnahme\nund aller relevanten Unterlagen sowie der Reglemente und der Gebäudeinformation betreffend Parz. Nr. 2324 des Grundbuchs B.____. Innert erstreckter Frist beantragte die\nBeschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 28. Januar 2016 die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Als Begründung führte sie an, dass vorliegend für den\nFristenlauf die fünfjährige Verwirkungsfrist von § 35 des Reglements über die Wasserversorgungsanlagen der Gemeinde B.____ (WR) sowie § 20 des Reglements über die Abwasseranlagen der Gemeinde B.____ (AR) anzuwenden seien. Lediglich die Berechnung\nder Anschlussgebühren würde sich nach den alten Reglementen richten. Folglich seien\ndie Forderungen der Gemeinde zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung am 4. Dezember\n2015 noch nicht verwirkt gewesen.\n\n"}