1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die provisorische Beitragsverfügung vom 13. Juli 2015 sowie die Kostenverteiltabelle und der provisorische Beitragsperimeterplan zum Bauprojekt «Erschliessung X.____» werden aufgehoben, soweit sie die Parzelle Nr. 756 des Grundbuchs B.____ betreffen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘600.00 gehen zu Lasten des Staates. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8‘184.00 (inklusive Mehrwertsteuer) zu entrichten. 4. Dieses Urteil wird dem Vertreter des Beschwerdeführers (2) sowie dem Vertreter der Beschwerdegegnerin (2) schriftlich mitgeteilt. Liestal, 22. März 2016