statt vieler Urteil des Enteignungsgerichts vom 11. April 2013 [650 12 93] E. 5). Für die Fahrtkosten beträgt die Entschädigung Fr. 0.70 pro Kilometer (vgl. § 16 Abs. 2 Tarifordnung). Das Honorar beläuft sich demnach auf Fr. 8‘184.00 (inkl. MWST, Auslagen und Fahrtkosten). Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8‘184.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. - 29 - Demgemäss wird erkannt: