(8 %) aus. Darin noch nicht enthalten sind der Zeitaufwand für die heutige Hauptverhandlung inklusive Weg (4.25 Stunden) und die heute entstandenen Fahrtkosten (I.____- B.____: 88 km; B.____-J.____: 24 km; J.____- I.____: 65 km; total 177 km). Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 250.00 entspricht dem vor dem Enteignungsgericht für Erschliessungsabgabefälle im üblichen Rahmen praxisgemäss anwendbaren Tarif (vgl. § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 [Tarifordnung, SGS 178.112]; statt vieler Urteil des Enteignungsgerichts vom 11. April 2013 [650 12 93] E. 5).