3.2 Parteientschädigung Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der Vertreter des Beschwerdeführers weist in seiner Honorarnote vom 12. Februar 2016 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 24.5 Stunden à Fr. 250.00 pro Stunde sowie Auslagen (inkl. Fahrtkosten für den ersten Augenschein) in der Höhe von Fr. 266.40 zuzüglich Mehrwertsteuer (MWST) in der Höhe von Fr. 511.30 - 28 -