3.1 Verfahrenskosten Für das Verfahren vor dem Enteignungsgericht gelten nach § 96a Abs. 3 EntG sinngemäss die Bestimmungen der VPO. Nach § 20 Abs. 3 VPO sind die ordentlichen Kosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde durchgedrungen, weshalb die Beschwerdegegnerin als unterliegend gilt. Der gerichtsübliche Tarif bei Verhandlungen mit Augenschein, die durch die Kammer zu beurteilen sind, beträgt Fr. 1'600.00. Der Gemeinde B.____ als Beschwerdegegnerin können allerdings nach § 20 Abs. 4 i.V.m. § 20 Abs. 3 VPO keine Kosten auferlegt werden. Die Verfahrenskosten gehen deshalb zu Lasten des Staates.