Dieses Urteil bezieht sich ausschliesslich auf die Parzelle des Beschwerdeführers und nur auf die Strasse «X.____». Es ist damit grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass für den geplanten Bau des W.____wegs, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und ein Sondervorteil vorliegt, zukünftig Strassenbeiträge erhoben werden können. 3. Kosten