2.6 Fazit Auch wenn das Bauprojekt als Ganzes eine Neuanlage darstellt, so führen die vorgenommenen Baumassnahmen an der bestehenden Strasse «X.____» aufgrund der besonderen Situation für den Beschwerdeführer nicht zu einem beitragsrelevanten individuellen Sondervorteil. Der Einbezug in den Beitragsperimeter und die Erhebung eines provisorischen Strassenbeitrages in der Höhe von Fr. 49‘223.60 durch die Beschwerdegegnerin zulasten der Parzelle des Beschwerdeführers ist folglich nicht zulässig.