gebnis auch Urteil des Enteignungsgerichts vom 30. Mai 2013 [650 12 44] E. 5.5). 2.5.4 Gesamtbeurteilung Zusammenfassend ergibt sich folgendes Bild: Die durch das Bauprojekt vorgenommenen Bauarbeiten führen im relevanten Strassenabschnitt zwar teilweise zu gewissen Verbesserungen (Beleuchtung, Entwässerung und Strassenbelag), vermögen für sich allein genommen jedoch keinen beitragsrelevanten Sondervorteil zu begründen. Aber auch gesamthaft gesehen ist es der Gemeinde nicht gelungen, den Beweis zu erbringen, dass der Beschwerdeführer sein bereits erschlossenes Grundstück wesentlich schneller, sicherer und bequemer erreichen kann.