Das Bundesgericht hat ausserdem festgehalten, dass das Vorhandensein von Strassenlampen für gewisse Grundstücke zwar einen fassbaren Vorteil bedeuten könne, dass dieser Effekt gesamthaft betrachtet aber nebensächlich sei, weil die Strassenbeleuchtung in erster Linie aus Gründen der Verkehrssicherheit errichtet werde und somit der Sicherheit aller Benützer dieser Verkehrswege diene (vgl. BGE 131 I 313 E. 3.5). Selbst wenn vorliegend also von einer verbesserten Beleuchtungssituation ausgegangen würde, könnte diese für sich alleine noch keine Beitragspflicht auslösen, da die Vorteile nur nebensächlich und damit für sich alleine nicht wesentlich sind (so im Er-