leuchtet wird, nicht aber die ganze Zufahrt bis zur Liegenschaft und ein potentieller Einbrecher auch auf anderem Weg als über die Strasse «X.____» zur Liegenschaft des Beschwerdeführers gelangen könnte. Das Bundesgericht hat ausserdem festgehalten, dass das Vorhandensein von Strassenlampen für gewisse Grundstücke zwar einen fassbaren Vorteil bedeuten könne, dass dieser Effekt gesamthaft betrachtet aber nebensächlich sei, weil die Strassenbeleuchtung in erster Linie aus Gründen der Verkehrssicherheit errichtet werde und somit der Sicherheit aller Benützer dieser Verkehrswege diene (vgl. BGE 131 I 313 E. 3.5).