2.5.3.5 Beleuchtung Der Beschwerdeführer macht geltend, die bestehende Beleuchtung mit zwei Laternen, eine im untersten Drittel und die andere gegen das obere Ende, reiche für eine Nutzung der nicht besonders langen Strasse aus. Die Beschwerdegegnerin ist hingegen der Ansicht, dass die Strassenbeleuchtung mit zwei Kandelabern mit unzureichender Leuchtkraft ungenügend sei und bejaht einen Sondervorteil durch den Bau von vier Kandelabern mit LED-Leuchten.