über die gleiche Qualität wie im Einmündungsbereich. Für die Entstehung eines Sondervorteils genügt dies allerdings nicht, da gesamthaft gesehen keine wesentliche Verbesserung gegenüber dem Vorzustand vorliegt. Durch den Einbau einer durchgehend frostsicheren Kofferung verbessert sich die Erschliessungssituation für den Beschwerdeführer folglich insgesamt nicht wesentlich und ihm entsteht allein daraus kein Sondervorteil.